Straßenreinigung in der Samtgemeinde Rethem (Aller)

Eigentlich ist es mit den Rechten und Pflichten bei der Straßenreinigung und dem Winterdienst ganz einfach und in einer entsprechenden Satzung sowie Verordnung geregelt. Die meisten Gehwege und Gossen sind sauber und im Winter geräumt.

 

In der Samtgemeinde Rethem (Aller) ist die Verpflichtung zur Straßenreinigung  innerhalb geschlossener Ortslage grundsätzlich den an der Straße angrenzenden Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen übertragen worden. Für die Erfüllung der Reinigungspflicht bleiben diese auch gegenüber der Samtgemeinde verantwortlich, wenn per Mietvertrag eine Übertragung  auf einen Mieter vorgenommen worden ist. Es sind u.a. die Gehwege, Radwege, Parkspuren, Gossen und Grünstreifen zu säubern. Nicht erfasst ist die Reinigung der Sinkkästen, Einlaufschächte und Fahrbahnen.

 

Die Straßenreinigung muss mindestens einmal wöchentlich bis sonnabends 17.00 Uhr erfolgen, bei Bedarf auch häufiger und umfasst auch die Beseitigung von Verunreinigungen, die durch Dritte oder von Tieren verursacht worden sind.  Kommt es zu einem Schadensfall kann sich der Grundstückseigentümer oder die Grundstückeigentümerin schadensersatzpflichtig machen, wenn die Reinigungspflicht nicht erfüllt wurde. Auch die Ahndung mit einem Bußgeld bis zu 5.000 € durch die Samtgemeinde Rethem (Aller) ist möglich.

 

Vorrangig  gilt, dass der Verursacher von ungewöhnlichen Verunreinigungen der Straßen  für dessen Beseitigung zuständig ist. Daher werden u.a. Besitzer von Hunden angehalten, den Hundekot einzusammeln und rechtmäßig zu entsorgen. 

 

Die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Samtgemeinde Rethem (Aller) sowie die Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Rethem (Aller) kann im Ordnungsamt eingesehen werden. Diese und ein Merkblatt sind übrigens im PDF-Format in der Rubrik Rathaus/Ortsrecht abrufbar.